Richterliches Verbot

  06.01.2021 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 925 lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere jegliches unbefugte Betreten, Verunreinigen, Überqueren von Grünflächen, Befahren, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art sowie das Deponieren von Material.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 7. Januar 2021

Namens des Eigentümers: sig. Reto Frei

Richterlich bewilligt:
Thun, 22. Dezember 2020

Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

 


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