Richterliches Verbot

  27.01.2021 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Sigriswil-Gbbl. Nr 5129 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen Besitzesstörung jeder Art mit einem gerichtlichen Verbot belegen. Verboten sind insbesondere jedes unbefugte Betreten, Befahren und Parkieren sowie das Ablagern von Gegenständen und Abfällen jeder Art.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot gilt unbefristet.

Wiederhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Merligen, 14. Dezember 2020
Die Eigentümerin: KNS Immo AG

Richterlich bewilligt: Thun, 20. Januar 2021 Regionalgericht Oberland sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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