Richterliches Verbot

  27.01.2021 Verbote

Der Gesuchstellerin wird als Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 4950, 4955 und 4956 folgendes Verbot gerichtlich bewilligt: Die AareMedizin-SanoMed AG als Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 4950, 4955 und 4956, Kyburgstrasse 5 A, 3600 Thun, lässt hiermit die genannten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung oder Beschädigung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere
– das unbefugte Parkieren von Fahrzeugen jeder Art ausserhalb der Parkplätze oder des Zweiradständers,
– das Parkieren durch unberechtigte Dritte auf den gekennzeichneten Parkplätzen.

Das Parkieren auf den gekennzeichneten Parkplätzen ist von Montag bis Freitag, 7.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 14.00 Uhr ausschliesslich den Besuchern der Artzpraxen der AareMedizin-SanoMed AG gestattet. In den anderen Zeiten dürfen nur Bewohner der Liegenschaft Grabenstrasse 28 A bis 28 C, 3600 Thun, die Parkplätze benutzen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 7. Oktober 2020/7. Januar 2021 Für die Grundeigentümerin: sig. Dr. med. Wiebke Gruber sig. Dr. med. Christian Süss

Richterlich bewilligt: Thun, 11. Januar 2021 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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