Gerichtliches Verbot

  10.02.2021 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 223, lässt hiermit das vorgenannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Befahren und Begehen des Grundstücks und das Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Bei Nichtbeachtung wird nötigenfalls das Fahrzeug auf Kosten des Fehlbaren geräumt.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Saanen, 12. Januar 2021
Der Eigentümer:
Schneiter Reto

Richterlich bewilligt: Thun, 27. Januar 2021 Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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