Gerichtliches Verbot

  10.02.2021 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5217, selbständiges und dauerndes Baurecht z.L. Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985, lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, Bikes, Rollbrettern und dergleichen (Ausnahmen sind bewilligter Güterumschlag, Servicefahrzeuge, Unterhalts- und Rettungsfahrzeuge);
– das Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art;
– das Laufenlassen und Vorsäubern von Hunden;
– das Ablagern, Deponieren von Schutt, Kehricht (insbesondere Haushaltkehricht) und Liegenlassen von Abfällen (inkl. Hundekot, Flaschen, Dosen usw.);
– das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk;
– das Benützen von Musikgeräten (Ausnahme Anlagebenützer mit entsprechender Bewilligung);
– das Inline-Skaten und das Benützen von sog. Skate-Skootern, Rollbrettern und Rollschuhen in den Gebäuden;
– das Betreten und Benutzen der Rasenspielfelder, wenn diese mit «Rasen gesperrt» signalisiert sind;
– das Campieren und Übernachten im Freien;
– das Verrichten der Notdurft;
– die Störung der Nachtruhe;
– das Konsumieren von Tabakwaren ausserhalb der ausgewiesenen Flächen;
– das Konsumieren von Alkohol ohne Bewilligung.

Für unbefugte Personen gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ein Aufenthaltsverbot auf dem ganzen Areal.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Richterlich bewilligt: Thun, 28. Dezember 2020 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Sachbeschädigungen werden der Polizei zur Anzeige gebracht.

Für die Benützung der Anlage durch Vereine und Gruppen (Trainings/Anlässe) ist eine Bewilligung erforderlich. Ausserhalb der Benützungszeiten durch Vereine und Gruppen (mit Bewilligung) ist Personen der Aufenthalt zum Sporttreiben gestattet.

Auf die Nachbarschaft der Anlage ist jederzeit gebührend Rücksicht zu nehmen.

Jeglicher störender und unnötiger Lärm ist zu unterlassen.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern, und Beiständinnen/ Beistände werden für ihre Kinder und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Thun, 21. Oktober 2020 Für die Grundeigentümerin: sig. Martin Meyer

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seil dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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