Richterliches Verbot

  24.03.2021 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Unterlangenegg-Grundbuchblatt Nr. 764 lassen hiermit das genannte Grundstück (Einstellhalle, Einfahrt und Grünfläche) gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen und Deponieren von Gegenständen aller Art als auch das unbefugte Betreten der Liegenschaft.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Unterlangenegg, 10. Februar 2021
Die Eigentümer:
Vertreten durch Jürg Stäger

Richterlich bewilligt: Thun, 16. März 2021 Regionalgericht Oberland, sig. Meyes, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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