Richterliches Verbot

  24.03.2021 Verbote

Die Eigentümerschaft des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 5129, bestehend aus der Liegenschaft Scherzligweg 4 und der dazugehörenden Wege, Plätze und Anlagen, lässt diese Liegenschaften gegen jedes unbefugte Betreten, Befahren, Verunreinigen und überhaupt gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Thun, 19. Februar 2021 Für die Verbotsnehmerin, die Bevollmächtigte: sig. Muriel Hiltbrunner Hiltbrunner Immobilien

Richterlich bewilligt: Thun, 15. März 2021 Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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