Gerichtliches Verbot
07.04.2021 VerboteDie Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 5009, lassen hiermit auf ihrem Grundstück das unbefugte Begehen, Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen aller Art richterlich verbieten.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 8. Dezember 2020 Für die Eigentümer: sig. Fritz Ellenberger
Richterlich bewilligt: Thun, 12. Januar 2021 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.