Gerichtliches Verbot

  07.07.2021 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 611 (Eisenbahnstrasse 71, 71a, 71b, 71c, 71d, 71e, 71f, 71g, Lindeneggweg 21, 21a), lässt dieses gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unberechtigte Betreten und Befahren des Grundstücks sowie das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück.

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 26. Mai 2021
Die Eigentümerin:
HOFFMANN NEOPAC AG

Richterlich bewilligt: Thun, 28. Juni 2021 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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