Gerichtliches Verbot

  14.07.2021 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Steffisburg 1 / 1909 (mit den Garagengebäuden Gummweg 98/100 und der Nebenbaute Gummweg 98a), lässt hiermit ihr gesamtes Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere
– Das Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen auf dem Grundstück
– Das Befahren des Grundstücks mit Personenwagen, Motorrädern / Mopeds, Fahrrädern oder Freizeitgeräten
– Das unbefugte Betreten des Grundstücks und das Verweilen, Campieren und Übernachten auf dem gesamten Areal
– Das Verursachen von störendem und unnötigem Lärm, insbesondere die Missachtung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr
– Jegliches Verteilen oder Anbringen von Drucksachen, insbesondere von Werbematerial
– Das Ablagern und Deponieren von Schutt (auch Littering), von Kehricht jeglicher Art oder von sonstigen Sachen
– Das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk
– Das Laufenlassen und Versäubern von Hunden

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), die durch die Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Steffisburg, 25. Juni 2021

Für die Eigentümerin: sig. Rechtsanwalt Spycher

Richterlich bewilligt: Thun, 2. Juli 2021
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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