Gerichtliches Verbot

  28.07.2021 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Gbbl.-Nr. 2550, 2542, 1876, 4992, 692, 693, 823, 1389 und 2931 sowie Thun 2 (Strättligen)-Gbbl.-Nr. 2280, 1330, 2234, 1264, 1503 und 3985, lässt hiermit ihre Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– das Parkieren von Motorfahrzeugen jeglicher Art ausserhalb der signalisierten Parkfelder;
– das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, Bikes, Rollbrettern und dergleichen;
– das Parkieren von Motorfahrzeugen auf den signalisierten Parkfeldern ist nur für kirchliche Anlässe gestattet (Ausnahmen sind bewilligter Güterumschlag, Servicefahrzeuge, Unterhalts- und Rettungsfahrzeuge);
– das Betreten für unbefugte Personen (Betretungsgrund in keinem Zusammenhang mit der Kirche);
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden;
– das Ablagern, Deponieren von Schutt, Kehricht (insbesondere Haushaltkehricht) und Liegenlassen von Abfällen (inkl. Hundekot, Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel usw.);
– jeglicher störender und unnötiger Lärm (auf die Nachbarschaft der Anlage ist jederzeit gebührend Rücksicht zu nehmen);
– das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk;
– das Benützen von Musikgeräten (Ausnahme Anlagebenützer mit entsprechender Bewilligung);
– das Inline-Skaten und das Benützen von sog. Skate-Skootern, Rollbrettern und Rollschuhen in den Gebäuden;
– das Campieren und Übernachten im Freien;
– das Verrichten der Notdurft;
– die Störung der Nachtruhe;
– das Konsumieren von Tabakwaren ausserhalb ausgewiesener Flächen;
– das Konsumieren von Alkohol ohne Bewilligung;
– der Aufenthalt für unbefugte Personen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem ganzen Areal.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Sachbeschädigungen werden der Polizei zur Anzeige gebracht.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Eltern, Pflegeeltern, und Beiständinnen/ Beistände werden für ihre Kinder und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Thun, 29. Juni 2021 Die Eigentümerin: Reformierte Gesamtkirchgemeinde Thun sig. Rolf Christen

Richterlich bewilligt: Thun, 22. Juli 2021 Regionalgericht Oberland sig. Wyss Iff, Gerichtspräsidentin i.V. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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