Gerichtliches Verbot

  04.08.2021 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Gbbl. Nr. 1482 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren des Grundstücks Sigriswil-Gbbl. Nr. 1482 inklusive des dazugehörigen Abschnitts der Privatstrasse «Sellmatte».

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter, insbesondere der Eigentümer der Grundstücke Sigriswil-Gbbl. Nr. 1242, 1483, 1641, 2735, 3602, 3603, 3952, 4308, 4519, 4607 und 4647, sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Sigriswil, 22. Juli 2021 Der Eigentümer: sig. Beat Ambühl

Richterlich bewilligt: Thun, 26. Juli 2021 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die ao. Gerichtspräsidentin: sig. Kislig

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote