Gerichtliches Verbot
11.08.2021 VerboteDie Eigentümerin der Parkhäuser City Süd Bahnhof und City Ost Schlossberg bzw. der Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 5149 inkl. die Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 1075, 5151, 5152, 5153, 5154 und 5155 belastende «Überbaurecht unterirdisches Parkhaus» und Thun 1 (Thun) Gbbl. Nr. 5157, 646 sowie 5231 inkl. die Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 207, 65, 709, 712, 5099, 4992, 597 und 2670 belastende «Überbaurecht unterirdisches und z.T. oberirdisches Parkhaus», lässt hiermit ihre Grundstücke gegen jede unbefugte Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Unerlaubtes Parkieren auf nicht hierzu bestimmten Flächen (Durchfahrtbereiche, Halte- und Parkverbote);
– Missachtung der Markierungen für Frauen- und Behindertenzone;
– Unbefugtes Befahren von Zu- und Wegfahrtbereichen, die Lieferanten vorbehalten sind;
– Unbefugtes Befahren durch nicht zugelassene Fahrzeugkategorien wie Motorräder, Mofas, Velos und alle Arten von Boards, Skates usw.;
– Überschreiten der signalisierten Höchstmasse resp. Höchstgewichte;
– Betreten des Areals durch Personen, die nicht Parkplatzbenützer/innen sind;
– Missbrauch der Notrufvorrichtungen;
– Anbringen von Werbematerial (Streuprospekte) auf den parkierten Fahrzeugen;
– Nichtbeachtung der Parkhaus-Ordnung;
– Nichtbefolgung der Anweisungen des Parkhaus-Personals.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 20. Juli 2021 Für die Eigentümerin: sig. Fürsprecher Franz Müller
Richterlich bewilligt: Thun, 3. August 2021 Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus, Gerichtspräsidentin
Art. 260 abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keine Begründung.