Gerichtliches Verbot

  29.09.2021 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1793, Talackerstrasse 41, 3604 Thun, lässt hiermit auf ihrem Grundstück das unbefugte Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 30. August 2021 Die Eigentümerin: BERING AG sig. Marcel Trachsel sig. Adrian Brügger

Richterlich bewilligt: Thun, 20. September 2021 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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