Gerichtliches Verbot
14.10.2021 VerboteDie Eigentümerin des Parkhauses City Ost Schlossberg bzw. der Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 5157, 646 sowie 5231 inkl. die Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 207, 65, 709, 712, 5099, 4992, 597 und 2670 belastende «Überbaurecht unterirdisches Parkhaus» lässt hiermit ihre Grundstücke gegen jede unbefugte Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Unerlaubtes Parkieren auf nicht hierzu bestimmten Flächen (Durchfahrtbereiche, Halte- und Parkverbote);
– Missachtung der Markierungen für Frauen- und Behindertenzone;
– Unbefugtes Befahren von Zu- und Wegfahrtbereichen, die Lieferanten vorbehalten sind;
– Unbefugtes Befahren durch nicht zugelassene Fahrzeugkategorien wie Motorräder, Mofas, Velos und alle Arten von Boards, Skates usw.
– Überschreiten der signalisierten Höchstmasse resp. Höchstgewichte;
– Missbrauch der Notrufvorrichtungen;
– Anbringen von Werbematerial (Streuprospekte) auf den parkierten Fahrzeugen;
– Nichtbeachtung der Parkhaus-Ordnung;
– Nichtbefolgung der Anweisungen des Parkhaus-Personals.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 24. September 2021 Für die Grundeigentümerin: sig. Fürsprecher Franz Müller
Richterlich bewilligt: Thun, 6. Oktober 2021 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.