Richterliches Verbot
14.10.2021 VerboteDie Eigentümerin der Liegenschaft Staatsstrasse 16, 3652 Hilterfingen (Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 288 und 1719) lässt diese hiermit gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
Das Parkieren ohne Bezahlung der Parkgebühren. Das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie jede weitere Besitzesstörung. Für unmündige oder verbeiständete Personen haften gesetzliche Vertreter. Der Aufenthalt von Unbefugten auf der ganzen Liegenschaft zum Zwecke der Nächtigung, des Herumsitzens und -liegens oder zur Ausübung allerlei nicht bewilligter Spiel-, Sport- und sonstiger Aktivitäten. Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art 258 Abs. 1 ZPO auf Abtrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Thun, 20. August 2021 Die Verbotsnehmerin: sig. Patric Vaudan sig. Peter Scheidegger
Richterlich bewilligt: Thun, 21. September 2021 Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.