Gerichtliches Verbot

  11.11.2021 Verbote

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaften Bernstrasse 7, 3600 Thun, nämlich Thun 1 (Thun) Grundbuchblätter Thun Nr. 1880-1 bis Nr. 1880-22, lassen diese Liegenschaft gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Begehen, Parkieren und Befahren der Liegenschaften mit Fahrzeugen aller Art.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 15. Oktober 2021 Für die Eigentümer: Stockwerkeigentümergemeinschaft Bernstrasse, 3600 Thun

Richterlich bewilligt: Thun, 16. Oktober 2021 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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