Richterliches Verbot

  24.03.2022 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 17 und 165 lässt die genannten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren oder Abstellen von Motor- und anderen Fahrzeugen.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Emmen/Bern, 17./21. Februar 2022 Die Grundeigentümerin: RUAG Real Estate AG sig. Reto Decurtins sig. Patrik Schafer

Richterlich bewilligt: Thun, 4. März 2022
Regionalgericht Oberland
sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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