Gerichtliches Verbot

  09.06.2022 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1241, Lerchenfeldstrasse 38, lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Betreten, Befahren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie das Deponieren von Materialien und Unrat jeglicher Art.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot gilt unbefristet. 

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 25. April 2022
Die Grundeigentümer: sig. Markus Herrmann sig. Desirée Herrmann

Richterlich bewilligt: Thun, 24. Mai 2022 Regionalgericht Oberland sig. Meyes, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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