Gerichtliches Verbot

  30.06.2022 Verbote

Die Eigentümerin der Liegenschaften Allmend 85 in 3645 Zwieselberg, Zwieselberg Grundbuchblatt Nr. 102, 347, 348, lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten wird insbesondere:
– Jegliches unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art
– Die Lagerung von Gegenständen und Waren. Die Deponierung, das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfall jeglicher Art
– Das Befahren, Betreten der Grundstücke durch Unbefugte
– Das Laufenlassen ohne Leine von Hunden
– Die Verunreinigung der Gebäude und Grünflächen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt:

Thun, 8. Juni 2022
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. i.V. Sarbach

Für Unfälle, welche infolge Missachtung entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Mündel verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen sowie wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Eigentümerin: sig. D. Wüthrich

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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