Gerichtliches Verbot
27.04.2023 VerboteDer Eigentümer des Grundstückes Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 942 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Richterlich bewilligt: Thun, 21. April 2023
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus
Hilterfingen, 23. März 2023
Der Eigentümer: Urs Boss
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.