Gerichtliches Verbot

  01.06.2023 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 852 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 24. April 2023

Die Eigentümerin: sig. Anita Schürch

Richterlich bewilligt: Thun, 22. Mai 2023

Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin
Pfänder Baumann sig. i. V. Neuhaus,
Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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