Verfügung
20.08.2026 ThunGemeindeinitiative für ein öffentliches Hallenbad in Thun
(Thuner Hallenbad-Initiative)
Verfügung über das Ergebnis der Vorprüfung
1. Am 30. Juni 2026 reichte Tahir Pardhan im Namen eines Initiativkomitees aus Vorstandsmitgliedern der Demokratischen Allianz Thun (DA) bei der Stadtkanzlei eine Gemeindeinitiative für ein öffentliches Hallenbad in Thun (Thuner Hallenbad-Initiative) zur Vorprüfung ein. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 1. Juli 2026 bestätigt. Nach verschiedenen Mailwechseln und Gesprächen zwischen Tahir Pardhan und dem Stadtschreiber zog das Initiativkomitee am 3. August 2026 den ursprünglichen Initiativtext zurück und reichte einen neuen, wesentlich gekürzten Initiativtext ein. Der Eingang dieses neuen Initiativtextes wurde dem Initiativkomitee am 3. August 2026 bestätigt.
2. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Stadtverfas- sung (StV; SSG 101.1) sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.
3. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass die notwendige Anzahl Unterschriften innert zwölf Monaten gesammelt werden muss.
4. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung hätten vermeiden lassen. Es ist aber nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Sollte eine Initiative allerdings offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initiantinnen und Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen eine mögliche Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich.
5. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegen- stand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben:
a. Titel und Wortlaut der Initiative,
b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c. Beginn und Ende der Sammelfrist,
d. der Hinweis auf die Strafbestimmungen,
e. die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen.
6. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Gemeindeinitiative für ein öffentliches Hallenbad in Thun (Thuner Hallenbad-Initiative)». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Titel und der Kurztitel sind korrekt und nicht zu beanstanden. Auch der Wortlaut ist nachvollziehbar und aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.
7. Für die Unterschriftenzeilen ist ausrei- chend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
8. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 litera e StV sowie Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten. Dies ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selbst festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.
9. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die zwölfmonatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 17. August 2026 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 17. August 2027. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend zu ergänzen. Auch das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen aufzuführen.
10. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.
11. Das Initiativkomitee besteht aus drei Per- sonen. Die Personen sind mit Vornamen, Namen und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.
12. Mit der Eröffnung dieser Verfügung unter heutigem Datum ist die Monatsfrist gemäss Artikel 23 Absatz 1 StV für die Vorprüfung gewahrt.
Aufgrund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende
Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative für ein öffentliches Hallenbad in Thun (Thuner Hallenbad-Initiative) wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert zwölf Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 20. August 2026 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thun, 17. August 2026
Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller
