Aufruf zum Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern

  27.06.2024 Seftigen, Seftigen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösserinnen und -anstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Pflanzungen, welche
– zu nahe an Strassen stehen,
– in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen,
– die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das kantonale Strassenrecht unter anderem vor:

a) Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen seitlich einen Abstand von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand haben.
b) Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Gehund Radwegen muss in der Regel eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.
c) Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
d) Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben. Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.
e) Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlichen Strassen, insbesondere bei Kurven, dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art (inkl. Geäste) die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.

Tiefbaukommission Seftigen


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