Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
03.10.2024 Reutigen, ReutigenÖffentliche Planauflage
Gemeinde: 3647 Reutigen
Standort: 3645 Zwieselberg
S-2416059.1 Transformatorenstation Glütsch
– Neubau auf der Parzelle 377 der Gemeinde Reutigen Koordinaten: 2 614 313 / 1 172 750
L-2416056.1
20 kV-Leitung zur Transformatorenstation Kreuzgasse ab Mast Nr. 34 Schalter 824 der Leitung L-161746
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Glütsch auf den Parzellen
234, 159, 37, 287 und 272 der Gemeinde Reutigen
Koordinaten: von 2 613 587 / 1 173 476 nach 2 613 714 / 1 173 006
L-2416058.1 20 kV-Kabel zwischen Transformatorstationen Kreuzgasse und Glütsch
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Glütsch auf den Parzellen 377, 272, 344, 336, 167, 119, 76, 14, 77, 81 und 376 der Gemeinde Reutigen Koordinaten: von 2 614 313 / 1 172 750 nach 2 613 714 / 1 173 006 L-0203652.2 20 kV-Kabel zwischen Transformatorstationen Glütsch und Allmend
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Glütsch auf den Parzellen 377, 258, 59, 651, 578 und 172 der Gemeinde Reutigen Koordinaten: von 2 614 313 / 1 172 750 nach 2 614 265 / 1 171 561 L-2416062.1 20 kV-Kabel zwischen Transformatorstationen Glütsch und Hani
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Glütsch auf den Parzellen 812, 840, 172, 587, 651, 59, 258, 377 und 377 der Gemeinde Reutigen Koordinaten: von 2 614 313 / 1 172 750 nach 2 614 697 / 1 172 564 L-0157276.2 20 kV-Leitung zur Transformatorenstation Hani ab Mast Nr. 74 der Leitung L-16174674
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Glütsch auf den Parzellen 12, 150, 151 18, 8, 267, 812 und 981 der Gemeinde Reutigen Koordinaten: von 2 614 797 / 1 172 884 nach 2 614 697 / 1 172 564 Fortsetzung auf Seite 10
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundigen, im Namen von BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 3. Oktober bis 1. November in der Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 3647 Reutigen, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigungen:
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3821/ c091ee5d online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf