Gesamterneuerungswahlen vom 29. November
25.06.2026 Thun1. Wahltermin
1.1 Am Sonntag, 29. November finden in der
Stadt Thun folgende Wahlen statt:
– Wahl der 40 Mitglieder des Stadtrates (Proporzwahl)
– Wahl der 5 Mitglieder des Gemeinderates (Proporzwahl)
– Wahl des Stadtpräsidiums (Majorzwahl)
1.2 Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Stich wahl) für das Stadtpräsidium findet am Sonntag, 20. Dezember statt.
2. Stimmberechtigung
2.1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt Thun wohnen (es gilt das Anmeldedatum).
2.2 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten bis zum Mittag des fünften Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei den Einwohnerdiensten, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun, zur Einsicht offen.
2.3 Bereinigungen des Stimmregisters werden bis 17.00 Uhr des gleichen Tages bei den Einwohnerdiensten vorgenommen.
3. Wahlvorschläge
Bezeichnung
3.1 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel) tragen.
3.2 Reicht eine politische Gruppierung mehrere Wahlvorschläge ein, so sind diese durch einen Zusatz nach Geschlecht, Alter, Quartier, usw. zu unterscheiden.
3.3 Soweit sich das unterschiedliche Merkmal nicht auf die geographische Abgrenzung bezieht, bezeichnet die politische Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.
Vorgeschlagene Personen
3.4 Zur Wahl vorgeschlagen werden, können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (es gilt das Anmeldedatum).
3.5 Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag für jedes zu wählende Organ stehen.
3.6 Die vorgeschlagenen Personen müssen ihrer Nomination schriftlich zustimmen.
3.7 Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind, wobei jeder Name für Stadtrat und Gemeinderat höchstens zweimal und für das Stadtpräsidium nur einmal aufgeführt werden darf.
3.8 Für das Stadtpräsidium vorgeschlagene Personen müssen gleichzeitig für den Gemeinderat vorgeschlagen werden. Mit dem Wahlvorschlag ist ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.
3.9 Die Wahlvorschläge müssen für die vorgeschlagenen Personen die folgenden Angaben enthalten: Familienname, Vorname, ggf. «bisher», Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
3.10 Zudem wird die Position auf dem gedruckten Wahlzettel (Platz Nr.) angegeben. Die Vertretung des Wahlvorschlages legt die Position abschliessend fest und gibt der Stadtkanzlei auf Wunsch die Anordnung in schriftlicher Form bekannt.
Unterzeichnung und Vertretung
3.11 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen (Unterzeichnende) handschriftlich unterzeichnet sein.
3.12 Politische Gruppierungen, welche bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten haben, müssen für die Wahlvorschläge Stadtrat und Gemeinderat keine Unterschriften gemäss Ziffer 3.11 einreichen. In diesen Fällen müssen die Wahlvorschläge nur die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.
3.13 Für das Stadtpräsidium sind die 30 Unter schriften in jedem Fall erforderlich.
3.14 Eine stimmberechtigte Person darf nichtmehr als je zu wählendes Organ einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
3.15 Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
3.16 Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden, die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Unterlagen
3.17 Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 3600 Thun, vizestadt schreiber@thun.ch, 033 225 82 17, bezogen werden. Sie sind ebenfalls unter www.thun.ch/wahlen aufgeschaltet.
Einreichung
3.18 Die Wahlvorschläge für Stadtrat, Gemeinderat und das Stadtpräsidium müssen im Original und vollständig bis spätestens Montag, 14. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 3600 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt. Die Formulare müssen mit den Originalunterschriften eingereicht werden.
Ablehnung des Wahlvorschlages
3.19 Eine vorgeschlagene Person kann bis Freitag, 18. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei schriftlich erklären, sie lehne den Vorschlag ab. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegen gestrichen.
Bereinigung der Wahlvorschläge
3.20 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung der Unterzeichnenden eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt. Die Vertretung kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können.
3.21 Die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages kann für vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Wahlvorschlag ablehnen, innert vorgegebener Frist Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.
3.22 Bis Freitag, 18. September, 16.00 Uhr, müssen die auf mehreren Listen vorgeschlagenen Personen der Stadtkanzlei Thun erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll. Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
3.23 Allfällige Änderungsanträge an bereits eingereichten Wahlvorschlägen müssen bis spätestens Montag, 21. September, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eintreffen.
3.24 Wird ein Wahlvorschlag verspätet einge reicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft ein Mangel nur einzelne vorgeschlagene Personen, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
Stille Wahl
3.25 Geht für das Stadtpräsidium nur ein gültiger Wahlvorschlag ein, so erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person für gewählt (stille Wahl).
4. Listen und Listenverbindungen
Ordnungsnummern
4.1 Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden gemäss Artikel 25 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV) mit Ordnungsnummern versehen.
Listen- und Unterlistenverbindungen
4.2 Zwei oder mehr Listen können durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter miteinander verbunden werden. Die Listenverbindungen sind bis Montag, 21. September, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei Thun zu melden. 4.3 Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen unter Listen gleicher Bezeichnung zulässig. Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig.
4.4 Die Stadtkanzlei Thun veröffentlicht so bald als möglich die Listen und Listenverbindungen im Thuner Amtsanzeiger.
5. Wahlzettel, Wahlmaterial
Druck und Gestaltung
5.1 Die Stadtkanzlei Thun lässt für sämtliche Listen Wahlzettel sowie eine Wahlanleitung nach den dafür geltenden Vorschriften drucken.
5.2 Die Listenvertretungen erhalten während mindestens eines von der Stadtkanzlei bestimmten Tages (Mittwoch, 23. September) Gelegenheit, die Druckvorlage durchzusehen und dafür das Gut zum Druck zu erteilen.
Zusätzliche Wahlzettel
5.3 Die Listenvertretungen können bei der Stadtkanzlei Thun zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck bestellen (ausseramtliche Wahlzettel). Diese weichen in keiner Weise von den amtlichen Wahlzetteln ab. Bis 2000 zusätzliche Wahlzettel je Liste sind kostenlos.
Zustellung des Wahlmaterials
5.4 Die Zustellung des Wahlmaterials erfolgt bis 15 Tage (für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium bis 10 Tage) vor dem Wahlsonntag. Wird gleichzeitig eine eidgenössische oder kantonale Abstimmung durchgeführt, wird die Zustellfrist so festgelegt, dass ein gemeinsamer Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial möglich ist, d.h. spätestens 21 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag.
6. Gemeinsamer Wahlversand
6.1 Parteien oder Gruppen, die einen Wahl vorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Wahlversand als angemeldet.
6.2 Technische Vorgaben für das Werbematerial:
– Gewicht: höchstens 20 Gramm pro Liste und höchstens 15 Gramm für das Stadtpräsidium
– Format: in A5 geliefert
– Auflage: 33 000 Stück 6.3 Es dürfen keine Wahlzettel ins Werbematerial eingesteckt werden.
6.4 Bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Verpackung und Versand durch die verursachende Wählendengruppe zu tragen. Vorbehalten bleibt Ziffer 6.8.
6.5 Das Werbematerial muss gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 bis spätestens Donnerstag, 15. Oktober bei der SILEA Thun, Militärstrasse 6, 3600 Thun (033 334 17 21), eingetroffen sein.
6.6 Falls das Fassungsvermögen des amtlichen Zustell- und Antwortkuverts einen Versand des amtlichen Stimm- und Wahlmaterials mit dem Werbematerial im gleichen Kuvert nicht zulässt, wird das Werbematerial den Stimmberechtigten in einem separaten Kuvert zugestellt.
6.7 Die Kosten für das Verpacken und den Versand werden durch die Stadt Thun getragen.
6.8 Ausschluss: Beteiligte werden durch die Stadtkanzlei Thun vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
– sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben;
– das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht und deshalb der Versand in einem einzigen Kuvert nicht möglich ist;
– das Werbematerial Unterschriftenbogen oder kommerzielle Werbung enthält.
6.9 Parteien oder Gruppen, die auf die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand verzichten möchten, müssen sich bis Dienstag, 6. Oktober bei der Stadtkanzlei Thun schriftlich abmelden.
7. Unvereinbarkeit
7.1 Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Organe gewählt, so teilt diese bis Mittwoch, 2. Dezember, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei mit, welche Wahl sie annimmt.
8. Zweiter Wahlgang für das Stadtpräsidium (Stichwahl)
8.1 Wenn im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, findet am Sonntag, 20. Dezember ein zweiter Wahlgang für das Stadtpräsidium statt. Eine allfällige stille Wahl nach Artikel 55 Absatz 2 Stadtverfassung bleibt vorbehalten.
8.2 Rückzüge müssen spätestens am Diens tag, 1. Dezember, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
8.3 Für das Stadtpräsidium vorgeschlagene Personen müssen in den Gemeinderat gewählt worden sein.
8.4 Die Wahlvorschläge von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen bis spätestens Donnerstag, 3. Dezember, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.
8.5 Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der Unterzeichnenden enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse.
8.6 Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt sein. Sie muss ihre Kandidatur mit Unterschrift bestätigen. www.thuneramtsanzeiger.ch
8.7 Zu dieser Person müssen folgende Angaben gemacht werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
8.8 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
8.9 Mit dem neuen Wahlvorschlag ist ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.
8.10 Bei einem zweiten Wahlgang wird kein Werbematerial versandt.
8.11 Die Zustellung des Wahlmaterials erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag.
9. Dienstleistungen
9.1 Folgende Dienstleistungen können genutzt werden:
– Wahlzettel für die eigene Werbung (Bestellfrist: Montag, 14. September)
– Plakatierung bei der APG (Anmeldefrist: Montag, 7. September)
– Städtische Plakatierung Rathaus und Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 25. September)
– Adressen aus dem Stimmregister (Bestellfrist: Freitag, 25. September)
– Standaktionen Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 25. September)
10. Unterlagen und Auskunft
10.1 Die Unterlagen können auf www.thun.ch/wahlen oder bei der Stadtkanzlei bezogen werden.
10.2 Auskünfte können eingeholt werden bei der Stadtkanzlei, Vizestadtschreiber, Rathausplatz 1, 3600 Thun. E-Mail: vizestadt schreiber@thun.ch. Tel. 033 225 82 17.
11. Zusammenfassung der Termine
und Fristen
– Montag, 7. September: Kontaktaufnahme für Plakatierung bei der APG
– Montag, 14. September, 16.00 Uhr: Eingang Wahlvorschläge; Eingang StK*)
– Montag, 14. September: Bestellung Wahlzettel für eigene Werbung bei der Stadtkanzlei
– Freitag, 18. September, 16.00 Uhr: Ablehnungserklärung durch Kandidierende; Eingang StK*)
– Freitag, 18. September, 16.00 Uhr: Erklärung mehrfach vorgeschlagene Personen; Eingang StK*)
– Montag, 21. September, 16.00 Uhr: Anmeldungen Listenverbindungen; Eingang StK*)
– Montag, 21. September, 16.00 Uhr: Änderungen im Rahmen der Listenbereinigung; Eingang StK*)
– Mittwoch, 23. September: Erteilung Gut zum Druck der Wählendengruppen bei der Stadtkanzlei
– Freitag, 25. September: Anmeldung für Plakataktion, Standaktion und Adressen Stimmregister gem. den speziellen Formularen
– Dienstag, 6. Oktober: ggf. Abmeldung vom gemeinsamen Wahlversand bei der Stadtkanzlei
– Donnerstag, 15. Oktober: Drucksachen (Werbematerial) bei der SILEA; Eingangsfrist
– Freitag, 23. Oktober: Abgabe Plakate für Plakataktion bei der Stadtkanzlei
– Samstag, 14. November: Wahlmaterial bei den Stimmberechtigten. Finden gleichzeitig eidgenössische oder kantonale Abstimmungen statt, wird das Wahlmaterial bis Samstag, 7. November zugestellt.
– Sonntag, 29. November: Wahltag
– Dienstag, 1. Dezember, 16.00 Uhr: ggf. Rückzug bisheriger Kandidaturen für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium; Eingang StK*)
– Mittwoch, 2. Dezember, 16.00 Uhr: ggf. Entscheid bei Unvereinbarkeit, Eingang StK*)
– Donnerstag, 3. Dezember, 16.00 Uhr: ggf. neue Kandidaturen für den zweiten Wahlgang Stadtpräsidium; Eingang StK*)
– Montag, 7. Dezember: Meldung der Fraktionsbildung im Stadtrat; Eingang StK*)
– Mittwoch, 9. Dezember: Beschwerdefrist Wahlen; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
– ca. Mittwoch, 9. Dezember: ggf. Wahlablehnungen Stadtrat und Gemeinderat; Eingang StK*). Eine Wahlablehnung hat innert acht Tagen nach Erhalt der Wahlanzeige zu erfolgen.
– Donnerstag, 10. Dezember: ggf. Material zweiter Wahlgang bei den Stimmberechtigten
– Dienstag, 15. Dezember, 17.15 Uhr: Präsidienkonferenz zur Verteilung der Kommissionssitze und Festlegung Turnus Stadtratspräsidium
– Sonntag, 20. Dezember: ggf. zweiter Wahlgang Stadtpräsidium
– Mittwoch, 30. Dezember: ggf. Beschwerdefrist zweiter Wahlgang; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
*) StK = Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 3600 Thun
12. Rechtsgrundlagen
– Stadtverfassung Thun (StV), Artikel 52 bis 61
– Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV)
– Kant. Gesetz über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.112)
– Kant. Verordnung über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)
13. Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, für alle übrigen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen am Tag nach ihrer Eröffnung oder Veröffentlichung.
Thun, 17. Juni 2026
Der Gemeinderat
