Oberhofen
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Gehwegen (Art. 73 ff., Strassengesetz)
Die Strassenanstösser (Grundeigentümer) werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen entlang öffentlicher Strassen und Gehwegen folgende Vorschriften gemäss Strassengesetz vom 4. Juni 2008 zu beachten: 1. Bäume, Hecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen sind in einem genügend grossen Abstand (mind. 0,5 m) gegenüber der Fahrbahn resp. Gehweg anzupflanzen, damit ein Zurückschneiden bzw. vorzeitiges M&…