Kanton Bern
Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen mit gleichzeitigem Mitwirkungsverfahren
Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG), den Strassenplan für das unten stehende Vorhaben auf. Die Mitwirkung wird im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Bst. c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) im Rahmen des Einspracheverfahrens durchgeführt. Mitwirkungseingaben, Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründ…