Regierungsratsbeschluss Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thun-Strättligen

  21.12.2023 Kanton Bern, Kanton Bern

Verlängerung der besonderen Verwaltung gemäss Art. 90 Bst. b Gemeindegesetz (GG; BSG 710.11)
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat mit Datum vom 13. Dezember 2023 Folgendes beschlossen:
1. Die besondere Verwaltung für die ev.-ref. Kirchgemeinde Thun-Strättligen gemäss Art. 90 Bst. b GG wird verlängert. Die eingesetzte besondere Verwaltung behält die umfassenden Kompetenzen des Kirchgemeinderates.
2. Als besonderer Verwalter eingesetzt bleibt Herr Dr. Christoph Lerch, alt Regierungsstatthalter und Fürsprecher. Er wird weiterhin beauftragt, die umfassende Aufgabenerfüllung des Kirchgemeinderates wahrzunehmen und die Wiederbesetzung des Kirchgemeinderates so rasch als möglich vorzunehmen.
3. Die Einsetzung der besonderen Verwaltung endet mit der rechtskräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig spätestens am 30. Juni 2024.
4. Für die Kosten dieser besonderen Verwaltung wird bis 30. Juni 2024 ein Kostendach von Fr. 50 000.– zulasten der Kirchgemeinde Thun-Strättligen festgesetzt.
5. Die besondere Verwaltung wird beauftragt, dem Regierungsstatthalteramt Thun zuhanden des Regierungsrats per 31. März und 30. Juni 2024 Bericht zu erstatten. Sollte eine weitere Verlängerung der besonderen Verwaltung notwendig erscheinen, hat er sich frühzeitig mit dem Regierungsstatthalteramt in Verbindung zu setzen.
6. Der für einen Kirchgemeinderatssitzkandidierende Herr René Meier ist in geeigneter Art und Weise und unter Wahrung des Datenschutzes miteinzubeziehen. Er kann als Beisitzer zu den Kirchgemeinderatssitzungen geladen werden, soweit dies die Geschäfte erlauben.
7. Es werden keine Gebühren für diese Verfügung erhoben.
8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 74 ff. VRPG). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).


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