Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch mit temporärer Waldrodung

  18.01.2024 Kanton Bern, Kanton Bern

(Wasserbaubewilligungsverfahren)

Gemeinden: Spiez, Thun und Reutigen
Die Gemeinden Spiez, Thun und Reutigen (vormals Zwieselberg) legen, gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG), das Wasserbaugesuch mit temporärer Waldrodung (Wasserbaubewilligungsverfahren) für das untenstehende Vorhaben auf.

Wasserbauträger im Lead:
Gemeinde Spiez.
Gewässer: Kander.
Ort: Kanderbrücke Hani.
Koordinaten: 2 614 710 / 1 173 080 bis 2 614 870 / 1 173 270.
Vorhaben: Das Wasserbauprojekt sieht folgende Massnahmen vor:
– Ersatz der bestehenden sanierungsbedürftigen Sohlensicherung durch eine aufgelöste, fischgängige Blockrampe
– Sanierung Uferschutz (Blocksatz) im Bereich der Blockrampe als Schutz der Autobahn-Brückenpfeiler
– Verlängerung Uferschutz mit Blocksatz kurvenaussenseitig im Bereich der steilen Felswand

Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauen ausserhalb des Baugebiets nach Art. 24 RPG vom 22. Juni 1979 und Art. 81 ff. BauG vom 9. Juni 1985
– Rodung und Ersatzaufforstung nach Art. 5 bis 7 WaG vom 4. Oktober 1991 und Art. 5 ff. WaV vom 30. November 1992 und Art. 19 KWaG vom 5. Mai 1997
– Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes nach Art. 17 WaG und Art. 25 bis 27 KWaG vom 5. Mai 1997
– Nachteilige Nutzung (nichtforstliche Kleinbaute und -anlage) nach Art. 16 WaG vom 4. Oktober 1991 und Art. 14 WaV vom 30. November 1992
– Eingriffe in die Ufervegetation nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 bs. 2 NHG vom 1. Juli 1996 und Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV vom 10. November 1993
– Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 –10 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und Art. 8 –10 und 13 des kantonalen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995
– Bewilligung nach Art. 11 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG)
– Bauen innerhalb des Gewässerraums nach Art. 41c GSchV vom 28. Oktober 1998

UVP: Das Vorhaben unterliegt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a ff. USG).

Rodungsflächen: 4169 m2 Wald (temporäre Rodung).

Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
19. Februar 2024.
Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltungen Spiez, Thun und Reutigen.

Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände ausgesteckt.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundesoder Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Gwatt, 8. Januar 2024
Oberingenieurkreis I
Tiefbauamt des Kantons Bern


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