Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
10.08.2023 Kanton BernPlanvorlage der BLS Netz AG (BLS) betreffend Fahrbahnerneuerung Brenzikofen – Heimberg, Gleis 22 – 32, km 28.546 – 29.138
Gemeinde: Heimberg.
Gesuchstellerin: BLS Netz AG (BLS).
Gegenstand: Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen die Fahrbahnerneuerung des Gleises 22–32 im Abschnitt zwischen Brenzikofen und Heimberg auf der Strecke Hasle – Konolfingen – Thun. Geplant ist die Erneuerung von Unter- und Oberbau, sowie der Neubau der Gleisentwässerung. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 16. August bis 14. September während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Heimberg, Bauverwaltung, Alpenstrasse 26, 3627 Heimberg
Aussteckung: Aufgrund des Projektinhaltes kann auf eine Aussteckung verzichtet werden.
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bern, 9. August 2023
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und
Verkehrskoordination des Kantons Bern,
3013 Bern