Publikation der öffentlichen Auflage von geringfügigen Änderungen nach Art. 122 Abs. 7 BauV

  25.01.2024 Fahrni, Fahrni

Öffentliche Planauflage
Geringfügige Änderung des Baureglements im Gebiet Obere Mürggen (ZPP Obere Mürggen) Art. 8 Abs 3: Der bestehende Text «Es sind gleichmässig geneigte Satteldächer mit Firstrichtung Nord-Süd erlaubt» wird in «Es sind gleichmässig geneigte Satteldächer mit Firstrichtung Nord-Süd oder Ost-West (längs oder quer zur Hangneigung) erlaubt» geändert. Diese Anpassung dient der besseren Einordnung der neuen Liegenschaften ins bestehende Ortsund Landschaftsbild. Die äusserst exponierte Lage des Areals verlangt nach einem feinfühligen Umgang mit dem Terrain. Wird die Firstrichtung nicht vorgegeben, kann ein stimmigeres Bild erreicht werden.

Der Gemeinderat Fahrni bringt, gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV), die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 18. Januar bis 19. Februar, bei der Gemeindeverwaltung Fahrni öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Fahrni www.gemeinde-fahrni.ch aufgeschaltet.

Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung bei der Gemeindeverwaltung Fahrni schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.

Fahrni, 15. April 2024

Der Gemeinderat


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