Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung

  18.04.2024 Steigerungen

Publikation ohne Steigerungstermin bei der Verwertung eines Miteigentumsanteils bei Pfandbelastung als solchem, Art. 73a VZG Betreibungsrechtliche Verwertung eines Miteigentumsanteils von ½ (Art. 138 SchKG, Art. 29 VZG, Art. 73a VZG)

Schuldnerin: Esther Graber
Heimatort: Sigriswil BE
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 2. Mai 1955
Rehlochweg 31, 3623 Teuffenthal BE

Steigerungsobjekte
– ½ Miteigentum an Liegenschaft Sigriswil 938/4824 Plan Nr. 1123, Grundstück mit 318 m2 Fläche, darauf Wohnhaus/Scheune an der Adresse Rehlochweg 31, 3623 Teuffenthal b. Thun. Genauer Beschrieb gemäss Grundbuch. Schätzungswert der gesamten Liegenschaft: Fr. 270 000.– Schätzung Miteigentumsanteil Schuldnerin (½): Fr. 135 000.–
– ½ Miteigentum an Liegenschaft Teuffenthal (BE) 940/48 Plan Nr. 1123, Grundstück mit 6768 m2 Fläche (Wald). Genauer Beschrieb gemäss Grundbuch. Schätzungswert der gesamten Liegenschaft: Fr. 3300.– Schätzung Miteigentumsanteil Schuldnerin (½): Fr. 1650.–

Da nach den Grundbuchauszügen die Grundstücke als Ganzes pfandbelastet sind, wird einstweilen der Zeitpunkt der Steigerung nicht festgesetzt, sondern nur die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechtsansprüchen erlassen und die Lastenbereinigung vorgenommen, nach deren Abschluss eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73 e VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken) durchzuführen sein wird. Ort und Zeitpunkt einer gegebenenfalls abzuhaltenden Steigerung werden später angezeigt.

Rechtliche Hinweise
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. Publikation nach SchKG 133, 134, 135, 138; VZG vom 23. April 1920, Art. 29.

Ergänzende rechtliche Hinweise
Die Grundpfandgläubiger (mit vertraglichem oder gesetzlichem Pfandrecht) sowie Faustpfandgläubiger, denen Pfandtitel auf diesen Grundstücken verpfändet worden sind, haben ihre Forderungen – in Kapital, Zinsen und Kosten aufgeteilt – anzumelden. Forderung/Wert per 20. April 2024. Grundpfandgläubiger haben gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, gegebenenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf diesen Grundstücken weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innert der Eingabefrist beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11a, 3600 Thun, im Original einzureichen.

Die Verwertung erfolgt auf Begehren der Pfändungsgläubiger.

Eingabefrist: 7. Mai 2024.
Auflagedatum der Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: ab 21. Mai 2024.

Kontaktstelle:
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West, Scheibenstrasse 11,
3600 Thun


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