Freihalten des Lichtraumprofiles

  04.04.2024 Homberg, Homberg

Um jegliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu verhindern, werden alle Anstösser an Strassen, Wegen und Trottoirs aufgefordert, Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen so rasch als möglich, alljährlich jedoch bis spätestens 31. Mai auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Falls erforderlich sind die Arbeiten im Verlaufe des Jahres zu wiederholen.

Gemäss Strassengesetz/-verordnung müssen Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen, nicht hochstämmige Bäume und jegliche Formen von Einfriedungen und Zäunen seitlich mindestens 0,5 m Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 m hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 m freigehalten werden. Die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung und die Erkennbarkeit von Strassensignalisationen darf nicht beeinträchtigt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen (Kreuzungen, Einmündungen, Kurven) dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,2 m einen Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand einhalten; sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Bei Missachtung der oben genannten Vorschriften und Fristen können die zuständigen Gemeindeorgane aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen die notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht ausgeführten Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausführen zu lassen.

Homberg, 26. März 2024

Der Gemeinderat


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