Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung

  18.04.2024 Hilterfingen, Hilterfingen

Mittwoch, 5. Juni 2024, 20.00 Uhr, in der Turnhalle Hünibach

Traktanden:
1. Strandbad Hünegg, Hilterfingen, Sanierung; Projekt- und Kreditgenehmigung
2. Sanierung Werkleitungen Schlüsselackerweg, Hilterfinge; Genehmigung von Verpflichtungskrediten (Wasser, Abwasser und Strasse)
3. Sanierung Werkleitungen Spychertenstrasse – Haberzelgweg, Hilterfingen; Genehmigung von Verpflichtungskrediten (Wasser, Abwasser und Strasse)
4. Datenschutzbericht 2023; Kenntnisnahme
5. Information des Gemeinderates über den Stand der Abklärungen betreffend eines Wasserverbundes mit Oberhofen und Sigriswil
6. Information des Gemeinderates über die Umgestaltung und das Temporegime beim Seematte-Quartier, Hünibach
7. Orientierungen
8. Verschiedenes

Die Unterlagen liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung im Gemeindehaus bei der Gemeindeschreiberei während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Die Geschäftsvorlagen werden in einer separaten Botschaft, welche in alle Haushaltungen zugestellt wird, detailliert beschrieben. Bei Nichterhalt kann sie bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Die Botschaft kann ab Freitag, 3. Mai, auch unter www.hilterfingen. ch, Rubrik News, Gemeindeversammlungen, eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Gemeindeversammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Hilterfingen angemeldet und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 12 GG).

Der Gemeinderat


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