Oberhofen

  14.11.2024 Kanton Bern, Kanton Bern

Konzessionsverfahren nach Art. 9 und 12 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41) mit Bau-, Ausnahme- und Nebenbewilligung
Gesuchstellerin: Psaras Tsambika, Schulthesserstrasse 2b, 3653 Oberhofen.
Projektverfasserin: Adolf Krebs AG, Bierigutstrasse 4, 3608 Thun.

Gesuch:
– Konzessionsgesuch (Konzessionsänderung) zur Nutzung von 90 l/min aus dem Thunersee zum Betrieb einer Wärmepumpe. Die bestehende Wärmepumpenkonzession (Oberhofen Nr. 8, Lauf-Nr. 4775) berechtigt zur Entnahme von 97 l/min aus dem Grundwasser, mit Rückgabe in den Thunersee. Das genutzte Wasser soll um maximal 3 K abgekühlt und vollständig und unverschmutzt (abgesehen von der Temperaturveränderung) in den Thunersee zurückgegeben werden. Leitungen, Entnahme- und Rückgabestandort sind in unmittelbarer Nähe zueinander geplant.
– Baugesuch zur Erstellung der Entnahme und Rückgabebauwerke im Thunersee, sowie der dazugehörigen Leitungen.

Es wird auf die Gesuchsakte verwiesen.

Standort:
Adresse: Schoren 13, 3653 Oberhofen,
Parzelle Nr. 250.
Koordinaten E = 2 617 257 / N = 1 175 572
(Entnahmebauwerk).
Koordinaten E = 2 617 266 / N = 1 175 571
(Rückgabebauwerk).

Ausnahmebewilligungen:
Im Konzessionsverfahren werden die öffentlichen Interessen für die Erteilung der folgenden Ausnahmebewilligungen geprüft:
– Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG
– Bauten in Uferschutzzone (Uferschutzperimeter) nach Art. 5 und 6 SFG
– Fischereirechtliche Bewilligung nach
Art. 8 BGF
– Bauen ausserhalb der Bauzonen nach
Art. 24 RPG

Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
16. Dezember 2024.

Auflageort:
– Gemeindeverwaltung Oberhofen,
Schoren 1, 3653 Oberhofen
– Amt für Wasser und Abfall, Sekretariat,
Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Einsprachestelle:
Amt für Wasser und Abfall,
Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist im Doppel und mit rechtsgültiger Unterschrift bei der Einsprachestelle einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet sind, verwirken. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Bern, 11. November 2024
Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern


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