Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

  09.01.2025 Kanton Bern, Kanton Bern

Planvorlage der BLS Netz AG (BLS) betreffend Anpassung Fahrleitungsanlagen in Uetendorf

Gemeinde: Uetendorf.

Gesuchstellerin: BLS Netz AG (BLS).

Gegenstand: Anpassung Fahrleitungsanlagen in Uetendorf.

Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen folgende Anpassungen:
– Optimierung der Fahrleitungsektionierung im Bahnhof Uetendorf und Realisierung einer Streckentrennung in Richtung Seftigen;
– Rückbau Schalter 31 des bestehenden Schaltposten im Bahnhof Uetendorf;
– Bau von 3 neuen FL-Masten für ferngesteuerte Lasttrennschalter auf der Strecke im Spurwechselbereich.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 13. Januar bis 11. Februar 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb, usw.).

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Bern, 8. Januar 2025

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und
Verkehrskoordination des Kantons Bern,
3013 Bern


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