Baupublikation Thun

  13.02.2025 Baupublikationen, Thun, Baupublikationen

Gesuchstellerin: Brügger Immobilien Thun AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Projektverfasserin: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.

Standorte / Parzellen: Bälliz 53, 55, 57, Thun 1 Gbbl. Nr. 296, 638, 887.
Zone BR 2022: ZPP C «Bälliz», UeO bc «Bälliz», Altstadtgebiet A III «Bälliz».
Bauinventar: Erhaltenswert, K-Objekt, Baugruppe B «Bälliz».
Bauvorhaben: Abbruch Gebäude Bälliz 55a und Abbrucharbeiten mit baulichen Erweiterungen an der Ostfassade aller projektierten Gebäude; Umbaumassnahmen Wohnungen in den Ober- und Dachgeschossen mit Ausbau Dachterrassen, Loggias, Balkone an der Ostfassade sowie Lukarnen an der Westfassade; Umbaumassnahmen Verkaufsläden im Erdgeschoss.
Überbauungsordnung: UeO bc «Bälliz».
Beanspruchte Ausnahmen: Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG / Art. 8 UeO bc «Bälliz»). Überschreiten der zulässigen Gesamtlänge für Dachaufbauten (Art. 65 Abs. 5 BR 2022). Unterschreiten der zulässigen Dachneigung (Gestaltungsvorschriften Altstadtgebiet A III «Bälliz» BR 2022). Nichteinhalten der minimalen Fläche für Abstellräume (Art. 47 BauV). Nichteinhalten der minimalen Fensterfläche (Art. 64 BauV). Nichteinhalten der lichten Raumhöhe (Art. 67 BauV). Hindernisfreies Bauen in Altstadtgebiet/Baudenkmälern (Art. 22 BauV).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Oberflächenwasser wird in öffentliche Mischwasserleitung entwässert. Zone A.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
17. März 2025.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Baugesuch-Nr. 942 / 2024-0649 eBau-Nr. 2024-20085

Thun, 10. Februar 2025
Bauinspektorat der Stadt Thun


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