Baupublikation Thierachern

  13.02.2025 Baupublikationen, Thierachern, Baupublikationen

Gesuchstellerin: Stiftung EGG, Eggplatz 1, 3634 Thierachern.
Projektverfasserin: Hossmann Holzbau & Architektur AG, Viehweidstrasse 67, 3123 Belp.
Vorhaben: Neue Erschliessung /Anschluss an Steghaltenstrasse mit Verkehrsspiegeln (auf Parzelle Nr. 64) Haupthaus (Nr. 1): Sanierung best. Wohnungen, neue Raumaufteilung und Fassadenänderungen Schür (Nr. 1b): Einbau von neuen Wohnungen und Fassadenänderungen, parallel zur Süd-Ostfassade von Gebäude Nr. 1b geplante Erdsonden für den Erd-Wärmeentzug, Pförtnerhaus (Nr. 1a): Gesamtsanierung mit Umnutzungen, Änderung Raumaufteilung, Fassadenänderungen, aussen aufgestellte Wärmepumpe, Gartenpavillon (Nr. 1d): Ersatzneubau, Sitzplatz /-überdachung (Nr. 1c): Ersatzneubau mit Erweiterung, Autoabstellplätze: Erweiterung auf insgesamt 19 Plätze (Zunahme 10).
Standort / Parzellen: Eggplatz 1, 1a und 1b, Parzellen Nr. 273, 1216, 64.
Zone: Landwirtschaftszone.
Koordinaten: 2 610 269 / 1 177 788.
Gewässerschutzbereich: üB.

Schutzzone/-objekt: Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte (Nr. 1 [RRB], 1a und 1b) in Baugruppe C, Hochstammobstgarten.
Ausnahmen / Bewilligungen: Bauen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 RPG). Bauen im Strassenabstand (Art. 80 SG). Unterschreiten der Raumhöhen (Art. 67 BauV). Unterschreiten der Fensterfläche (Art. 64
BauV). Befreiung zur Erstellung einer Photovoltaikanlage (Art. 38 KEnG). Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 2 Bst. b KGV).
Hinweis: Profilierung der Ersatzneubaute Sitzplatzüberdachung.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
17. März 2025.
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Thierachern, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern oder www.portal.ebau.apps.be.ch/">https://www.portal.ebau.apps.be.ch/ public-instances?municipality=20918.

Es wird auf die Gesuchsakten und die Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Thierachern, 10. Februar 2025
Regierungsstatthalteramt Thun


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