Baupublikation Thun

  13.03.2025 Baupublikationen, Thun, Baupublikationen

Bauherrschaft: AVAG KVA AG, Allmendstrasse 166, 3600 Thun.
Projektverfasserin: b+d ingenieure ag, Höchhusweg 6, 3612 Steffisburg.
Vorhaben: Änderungen an einer Anlage zur thermischen Energieerzeugung (UVPV Ziff. 21.2a) und für die thermische oder chemische Behandlung von Abfällen (UVPV Ziff. 40.7). Gebäude Kleine Allmend 676: 1. Verbreiterung der bestehenden, westseitigen Fassadenöffnung (Tor) für die Einbringung eines neuen Heisswasserkessels; 2. Anpassung einer bestehenden Bodenöffnung zur Einbringung von Material in das Untergeschoss; 3. Bau eines neuen Kamins ausserhalb des bestehenden Gebäudes mit Mikroverpfählung im Grundwasser, zur Ableitung von Verbrennungsabgasen. Damit verbunden: Fassadenöffnung in der Südfassade (hinter Kamin) zur Durchführung des Rauchgasrohres. Gebäude Kleine Allmend 676: Ergänzung der südlichen Gebäudefassade mit Toren und Fassadenelementen.
Standort / Parzelle: Kleine Allmend 675 und 676, Parzelle Nr. 158 (5088).
Koordinaten: 2 612 674 / 1 178 991.
Zone: ZPP R Thun Nord.
Gewässerschutzbereich: Au.
Schutzzone/-objekt: In der Nähe von erhaltenswertem Baudenkmal.
Hinweise: Das Vorhaben bedarf gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) nach Art. 10b USG kann während der Auflagefrist von 13. März bis 14. April 2025 zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen beim Bauinspektorat Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun, eingesehen werden.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
14. April 2025.
Auflagestelle: Bauinspektorat Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun oder https:// www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20920.

Es wird auf die Gesuchsakten und die Profile resp. Markierungen verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Thun, 8. März 2025
Regierungsstatthalteramt Thun


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