Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  31.07.2025 Steffisburg

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 21. Juli 2025 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
– Für die Nachführung der amtlichen Vermessung in den Jahren 2026–2033 wird zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 1400.3130.07, ein gebundener wiederkehrender Verpflichtungskredit von jährlich Fr. 30 000.–, total für die Vertragsdauer Fr. 240 000.– inkl. MWST, genehmigt.

Die Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung.

Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Der Gemeinderat


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