Uttigen
10.07.2025 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahmen
Der Gemeinderat von Uttigen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen gemäss Massnahmenplan:
– Begegnungszone auf dem Auweg (Strassen-Parzellen Nr. 460, 488 und 670), Abschnitt: ab Parzelle Nr. 168 bzw. 456 bis Parzelle Nr. 478 bzw. 525 (Ende Auweg); Grund: Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit.
– Verlängerung der Anordnung «Parkieren verboten» mittels Wiederholungstafel auf dem Auweg auf Höhe der Parzelle Nr. 168 bzw. 688; Grund: Verkehrssicherheit und Freihaltung der Fahrbahn.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Hinweis: Die Markierungsarbeiten und das Aufstellen der Signale erfolgen in KW 31 ab 28. Juli. Es ist mit Verkehrseinschränkungen zu rechnen.
Gemeinderat Uttigen