Bepflanzungen und Einfriedungen an Strassen und Wegen

  28.08.2025 Stocken-Höfen

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis 1. November und im Verlaufe des Folgejahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die Infrastrukturkommission bittet Sie, die Frist unter anderem auch zugunsten eines reibungslosen Winterdienst-Einsatzes (herabhängende Äste aufgrund von Schneelast) einzuhalten.

1. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0,5 m von der Gehweghinterkante einhalten.
2. Das zuständige Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Oberland Nord, oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.
3. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde ausgeführt.

Die Infrastrukturkommission


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