Baupublikation Thun

  21.08.2025 Baupublikationen, Thun

Gesuchstellerin: BHG Langestrasse, per Adr. Christian Nussbaum AG, Sodmattweg 4, 3700 Spiez; Hansjürg Grossniklaus AG, Feuerwerkerstrasse 34, 3603 Thun
Vertreterin: RB Beteiligungen AG, Staatsstrasse 27, 3652 Hilterfingen, Christian Nussbaum AG, Sodmattweg 4, 3700 Spiez
Projektverfasserin: Christian Nussbaum AG, Sodmattweg 4, 3700 Spiez
Standort / Parzellen: Langestrasse 44a, 44b, 44c Thun 1; Gbbl. Nr. 1146, 2857, 5235
Zone BR 2022: Wohnen W3, Strukturgebiet Nr. S I: Thuner Mischung
Bauinventar: Erhaltenswerter Einzelbaum Nr. E59
Bauvorhaben: Neubau: Mehrfamilienhaus; Doppeleinfamilienhauses mit unterirdischer Einstellhalle; Neubau Velounterstand; bestehende Einstellhallenzufahrt mit neuer Ausrundung; Abbruch bestehender Unterstand
Beanspruchte Ausnahmen: Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 25/26 BR 2022). Bauen in Waldesnähe bzw. innerhalb einer Waldbaulinie (Art. 25, 26 und 27 KWaG). Partielles nicht Einhalten der Erdüberdeckung (Art. 34 Abs. 2

BR 2022)
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA neu. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert. Zone Au
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
15. September 2025

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzel-einsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Baugesuch-Nr. 942 / 2025-0329
eBau-Nr. 2025-9853

Thun, 11. August 2025
Bauinspektorat der Stadt Thun


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