Römisch-katholische Kirchgemeinde Thun

  23.10.2025 Versammlungen

Kirchgemeindeversammlung Dienstag, 25. November 2025, 20.00 Uhr, im Pfarrsaal Zentrum St. Marien, Kapellenweg 7, 3600 Thun

Traktanden:
1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 27. Mai 2025
2. Abgeschlossene Verpflichtungskredite
– Fenster- und Storenersatz St. Marien
3. Budget 2026; Genehmigung
4. Finanzplan 2026–2031; Kenntnisnahme
5. Aufhebung des Reglements über die Benützung kirchliche Räume und Areale der röm.-kath. Kirchgemeinde Thun
– Inkrafttreten: 25. November 2004
6. Verschiedenes
– Informationen der Pfarreien
– Nicole Macchia, Gemeindeleitung
– Umfrage

Im Anschluss an die Versammlung wird ein Apéro offeriert.

Aktenauflage Die Unterlagen liegen 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung wie folgt zur Einsichtnahme auf:
– Webseite www.kath-thun.ch/kirchgemeinde/kirchgemeindeversammlung
–Während der Büroöffnungszeiten:
– bei der Kirchgemeindeverwaltung, Kapellenweg 7, Thun
– im Pfarreisekretariat St. Martin, Martinstrasse 7, Thun
– im Pfarreisekretariat St. Marien, Kapellenweg 9, Thun

Kontakt für Fragen und Bemerkungen
– Kirchgemeinderatspräsident Christian Eyer
(christian.eyer@kath-thun.ch oder Telefon 079 856 44 72)
– Verwalter Renato Kocher
(renato.kocher@kath-thun.ch
oder Telefon 033 225 03 51)

Rechtspflege
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Kirchgemeindeversammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetzt VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG, Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Zur Kirchgemeindeversammlung sind alle stimmberechtigten Kirchenmitglieder der Pfarreien St. Marien und St. Martin eingeladen. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit 3 Monaten Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat und bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde registriert ist. Auch nicht stimmberechtigte Gäste sind freundlich eingeladen.

Thun, 13. Oktober 2025

Der Kirchgemeinderat


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