Baupublikation Steffisburg

  02.10.2025 Baupublikationen, Steffisburg

Gesuchstellerin: BHG Kapellenweg, Allmendingen-Allee 2, 3608 Thun
Vertreterin: J. Höhn + Partner Architekten AG, Eichmattweg 4, 3600 Thun
Projektverfasserin: J. Höhn + Partner Architekten AG, Eichmattweg 4, 3600 Thun
Bauvorhaben: Abbruch bestehendes Wohnhaus, Kapellenweg 23 und der umliegenden Bauten (Kapellenweg 23a und 23b); Neubau von zwei Mehrfamilienhäuser mit je einer PV-Anlage auf der Hauptdachfläche (total 11 Wohnungen); Neubau einer Einstellhalle mit 15 Autoabstellplätzen; Erstellen von zwei Aussenparkplätzen, einem Fahrradabstellplatz sowie einer Containerabstellfläche angrenzend an den Kapellenweg. Für die Baustelleninstallation wird eine temporäre Fläche auf der Parzelle Nr. 4632 innerhalb der Landwirtschaftszone benötigt
Ausnahmen: Bauen im Strassenabstand (Art. 2 Abs. 2 GBR Steffisburg). Bauen innerhalb des Gewässerraumes (Art. 40 GBR Steffisburg/Art. 41c GSchV). Bauen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 ff. RPG)
Standort / Parzellen: Kapellenweg 23, 23a und 23b, Parzellen Nr. 268 (BR 4633) und 4632
Nutzungszone: Wohnzone Locker 2 (WL2) und Landwirtschaftszone (LWZ)
Gewässerschutzbereich: Zone üB
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Schmutzwasser: Anschluss an zentrale ARA. Dachwasser: Einleitung Dachwasser in Vorfluter (Brucheggraben). Das Regenabwasser der Platz- und Verkehrsflächen wird vor Ort versickert
Einsprache- und Auflagefrist bis zum:
3. November 2025
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau / Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Einsichtnahme in aufgelegte Akten während Schalteröffnungszeiten).
Die Auflageakten können auch elektronisch unter https://www.steffisburg.ch/baupublikationen eingesehen werden.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist beim Bauinspektorat Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche verwirken, wenn diese nicht innert der Einsprachefrist beim Bauinspektorat Steffisburg angemeldet werden (Art. 31 Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).

Steffisburg, 29. September 2025
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Hochbau / Planung
Bauinspektorat


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