Baupublikation Steffisburg

  02.10.2025 Baupublikationen, Steffisburg

Gesuchstellerin: BHG Aarhuus Thun AG und Pro Casa Bau AG, c/o Pro Casa Bau AG Steffisburg, Grabenweg 3, 3612 Steffisburg
Vertreterin: Uro Bauwerk AG, Grabenweg 3, 3612 Steffisburg
Projektverfasserin: InCasa AG, Grabenweg 3, 3612 Steffisburg

Bauvorhaben: Abbruch Mehrfamilienhaus, Bernstrasse 270 und der umliegenden Bauten (Bernstrasse 270a bis und mit 270d); Rückbau des bestehenden Kiesparkplatzes auf der Nordseite des Baugrundstücks; Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit total 22 Wohnungen; Neubau einer Einstellhalle mit 40 Parkplätzen; Erstellen von Erdwärmesonden und je einer PV-Anlage auf beiden Hauptdachflächen; Erstellen eines Umschlagplatzes und einer Abstellfläche für Container entlang der bestehenden Ein-/Ausfahrt (Parzelle Nr. 4452)
Ausnahmen: Bauen innerhalb des Gewässerraumes (Art. 40 GBR Steffisburg/ Art. 41c GSchV). Bauen in Waldesnähe (Art. 25, 26 und 27 KWaG)

Standort / Parzelle: Bernstrasse 270 und Bernstrasse 270a bis 270d, 3627 Heimberg, Parzelle Nr. 745 (Steffisburg)
Nutzungszone: Wohn- und Gewerbezone WG2
Gewässerschutzbereich: Zone üB
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Schmutzwasser: Anschluss an zentrale ARA. Einleiten Dachwasser in Versickerungsanlage Typ a und b. Platz- und Verkehrsflächen in Versickerungsanlage Typ a (bestehend)

Einsprache- und Auflagefrist bis zum: 27. Oktober 2025
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau / Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Einsichtnahme in aufgelegte Akten während Schalteröffnungszeiten).
Die Auflageakten können auch elektronisch unter https://www.steffisburg.ch/baupublikationen eingesehen werden.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist beim Bauinspektorat Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche verwirken, wenn diese nicht innert der Einsprachefrist beim Bauinspektorat Steffisburg angemeldet werden (Art. 31 Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).

Steffisburg, 22. September 2025
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Hochbau / Planung
Bauinspektorat


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