Öffentliche Planauflage
06.11.2025 Kanton BernOrdentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP)
Planvorlage des Vereins Panorama-Rundweg Thunersee betreffend Aarequerung mittels Kettenfähre im Bereich Scherzligen – Bächimatt
Gemeinde:
Thun.
Gesuchsteller:
Verein Panorama-Rundweg Thunersee.
Gegenstand: Aarequerung mittels Kettenfähre im Bereich Scherzligen – Bächimatt. Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen die Realisierung einer Kettenfähre, welche die Ufer zwischen Bächimatt und Scherzligen miteinander verbinden soll. Der hindernisfreie Zugang zur Fähre ist auf beiden Seiten über bestehende Wege gewährleistet. Die Fähre selbst wird an schwimmenden Stegen angedockt, die an einer Betonplatte auf Mikropfählen am Ufer befestigt werden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201), dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht: Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 10. November bis 9. Dezember 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
– Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun, Auflageraum
(Zimmer 019)
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18 f. Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Bern, 5. November 2025
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern, 3013 Bern
