Thun
22.01.2026 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme Pestalozzistrasse
Der Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften von Thun hat am 19. Dezember 2025 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahme:
Verkehrsmassnahme wegen Werkleitungsarbeiten auf der Pestalozzistrasse vom 26. Januar bis Ende Oktober.
Allgemeines Fahrverbot (SSV 2.01)
Pestalozzistrasse etappenweise im Abschnitt Friedhofweg bis Jungfraustrasse.
Verbot für Motorwagen, Motorräder
(SSV 2.13) mit Zusatz Zubringerdienst gestattet Pestalozzistrasse ab Mattenstrasse und Jungfraustrasse.
Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 9. Januar 2026 zugestimmt.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Aufgrund der Abhängigkeit der Massnahmen und der Koordination wird allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung sowie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 30 Tagen seit der Publikation beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.
Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Tiefbauamt der Stadt Thun
