Ordentliche Gemeindeversammlung

  30.04.2026 Horrenbach-Buchen

Beachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»

Montag, 8. Juni 2026, 20.00 Uhr, Schulhaus Buchen

Traktanden:
1. Jahresrechnung 2025; Genehmigung
1.1 Datenschutzbericht 2025; Kenntnisnahme
2. Zukunft Gemeindeliegenschaft ehemaliges Schulhaus Horrenbach; Genehmigung Rahmenkredit (Verpflichtungskredit) Sanierung
2a. Genehmigung Rahmenkredit von Fr. 1.25 Mio. für Komplettsanierung inkl. Einbau einer Wohnung im DG. Der Gemeinderat wird mit der Ausführungsplanung inkl. Beschlussfassung über die einzelnen Objektkredite beauftragt oder
2b. Genehmigung Rahmenkredit von Fr. 1 Mio. für reduzierte Sanierung inkl. Einbau einer Wohnung im DG. Der Gemeinderat wird mit der Ausführungsplanung inkl. Beschlussfassung über die einzelnen Objektkredite beauftragt 2c. Schlussabstimmung
3. Aufhebung Reglement über Gemeindebeiträge an Schulgelder öffentlicher und privater Schulen vom 5. Dezember 1998
4. Kreditabrechnung Sanierung Lehnenkonstruktion Thal; Kenntnisnahme
5. Kreditabrechnung Absturzsicherung Keistli (neue Wühristrasse); Kenntnisnahme
6. Informationen
a. Friedhof Buchen; Sanierungsprojekt
b. Wasserversorgung Buchen
c. Wasserversorgung Innerhorrenbach; Verhandlung mit WV Zulgtal
d. Abwasserentsorgung Innerhorrenbach; Verhandlungen mit Gemeinde Eriz
e. Transportleitung Eriz-Horrenbach- Reust-Sigriswil
7. Orientierungen aus dem Gemeinderat
8. Verschiedenes

Öffentliche Auflage der Unterlagen
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 14 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Das Gemeindeblatt mit Kurzerläuterungen zu den Versammlungsgeschäften wird ca. Mitte Mai in jede Haushaltung zugestellt.

Rechtsmittel
Gemeindebeschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Gemeindeversammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab dem 18. Altersjahr, die mindestens seit 3 Monaten in der Gemeinde Wohnsitz haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Wir laden alle Stimmberechtigten zum Besuch dieser Versammlung freundlich ein.

Der Gemeinderat


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